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Mallorca - nur emotionale Rendite - 9.2.3 Einkommensteuer

Mallorca - nur emotionale Rendite

und Vermögens wird zu dem Steuersatz besteuert, der für das weltweite Ein- kommen bzw. Vermögen gilt (Art. 7 Abs. 1 DBG). Schulden und Schuldzinsen werden i.d.R. nach Lage der Bruttoaktiven verlegt und entsprechend zum Abzug zugelassen. Bei Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwe- senheit in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig werden und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, kann bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle des nach allgemeinen Grundsätzen zu ermittelnden Einkommens der persönliche Aufwand für die Einkommensbesteuerung zugrunde gelegt werden (Besteuerung nach dem Aufwand, sog. „Pauschalsteuer“, Art. 14 DBG). Die zeitliche Beschränkung gilt allerdings nur für Schweizer Bürger. Ausländern steht das Recht auf Besteuerung nach dem Aufwand zeitlich unbe- grenzt zu. Der Aufwand darf jedoch nicht geringer angenommen werden als der gesamte Bruttobetrag sämtlicher aus schweizerischen Quellen fließenden Einkünfte einschließlich der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern verlangt. 9.2.3 Einkommensteuer Der schweizerische Einkommensbegriff ist umfassend. Darunter fallen sämtli- che wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes. Diese umfassende Umschreibung wird durch eine beispielhafte Aufzählung folgender Einkünfte ergänzt: ► ► Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ► ► Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ► ► Einkünfte aus Vorsorge ► ► Übrige Einkünfte Seite 103 Rechtlicher Rahmen

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