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Mallorca - nur emotionale Rendite - 9.1.3 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mallorca - nur emotionale Rendite

9.1.3 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Seitens Spaniens wurde die bislang weitgehend angewandte Befreiungsme- thode grundsätzlich durch die Anrechnungsmethode ersetzt. Damit schlagen günstige steuerliche Regelungen in der Schweiz bei Personen mit Ansässigkeit in Spanien nicht mehr durch. Allerdings bleibt die Befreiungsmethode in denje- nigen Fällen gültig, in denen das DBA-E dem Quellenstaat ein ausschließliches Besteuerungsrecht einräumt. In Spanien ansässige Personen können nach den Bedingungen des innerstaat- lichen spanischen Rechts für eine Befreiung aufgrund einer wesentlichen Beteiligung oder einer Betriebsstätte optieren. Um Fälle von doppelter Nichtbesteuerung zu vermeiden, gewährt die Schweiz bei der Veräußerung von Immobiliengesellschaften nur dann eine Befreiung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die daraus resultierenden Gewinne in Spanien tatsächlich besteuert wurden. 9.1.4 Verständigungsverfahren Neu wurde eine dreijährige Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Eröffnung eines Verständigungsverfahrens an die zuständigen Behörden eingeführt, die ab der ersten Mitteilung zu laufen beginnt. Zusätzlich wurde die Frist zur Umsetzung der Verständigungslösung auf sieben Jahre ab dem Datum der ersten Mitteilung begrenzt. Grund für diese Änderung war die im Zeitpunkt der DBA-Änderung relativ kurze spanische Verjährungsfrist von vier Jahren (zum Vergleich: In der Schweiz beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre). Entsprechend der schweizerischen DBA-Politik wurde auch eine Schiedsklausel im Abkommen aufgenommen. Das Schiedsverfahren wird auf Verlangen des Steuerpflichtigen eingeleitet, sofern sich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten nicht innert drei Jahren auf gütlichem Weg einigen können, vorausgesetzt, der Rechtsweg wurde noch nicht beschritten und kein Gericht hat bisher über diese Sache entschieden. Das Urteil der Schiedskommis- sion ist für die Vertragsstaaten bindend, wenn sich kein direkt betroffener Seite 99 Rechtlicher Rahmen

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