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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

Die Baupläne bilden zusammen mit der Baubeschreibung, der statischen Berechnung und den Installationsplänen die Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigung. Sie müssen so ausgearbeitet sein, dass auch ein anderer Architekt aufgrund dieser Pläne die Bauleitung durchführen könnte. Den Plä- nen muss der Architekt eine Bescheinigung über die Bebaubarkeit des Grund- stücks bzw. über die Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht und den Bauleitplänen beifügen. Die Erteilung der Baugenehmigung steht nicht im Ermessen der Gemeinde, sondern sie ist nach Überprüfung der Gesetzmäßigkeiten der beantragten Handlung zur Erteilung verpflichtet. Sollte der Antrag nicht in der gesetzlich festgelegten Zeit erteilt werden, wird dies als stillschweigende Zustimmung verstanden, es sei denn die Handlung, für die der Antrag gestellt wurde, ist regelungswidrig. Die Abweisung des Antrages muss begründet werden und gegen sie kann Widerspruch eingelegt werden. Um nach Fertigstellung das Gebäude benutzen zu dürfen, sind die Erstbezugs- genehmigung (licencia de primera ocupación) und die Betriebsgenehmigung (licencia de funcionamiento) zu beantragen. Diese Genehmigungen gewährleisten, dass der Bau sich genau an die tech- nischen Vorschriften der entsprechenden Baugenehmigung gehalten hat. Bei der Betriebsgenehmigung handelt es sich um die Erlaubnis, bestimmte Gewerbenutzungen durchzuführen, wie z. B. Betrieb einer Wäscherei, eines Friseurgeschäftes oder eines Gastronomiebetriebes etc. Die Gemeinde über- prüft, ob die entsprechenden Umweltauflagen und technischen Vorausset- zungen erfüllt sind. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Gemeinde die Möglichkeit, Ord- nungsmaßnahmen zu ergreifen, z. B. Stilllegung und Verhängung erheblicher Bußgelder. Sogar die Abrissverfügung von Bauwerken, die ohne Genehmi- gung gebaut wurden und die gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, ist möglich. Seite 89 Immobilienkauf in Spanien – Grundlagen

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