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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

Allgemeinen Steuergesetzes (Gesetz 58/2003 vom 17. Dezember) oder eine andere ähnliche Bestimmung fallen, die in einem anderen in Kraft stehenden oder später in Kraft tretenden Steuergesetz enthalten sind. (ii) Es besteht Einvernehmen, dass die Vorteile dieses Abkommens einer Per- son, die nicht die Nutzungsberechtigte der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte oder der in diesem anderen Vertragsstaat gelegenen Vermögenswerte ist, nicht gewährt werden. (iii) Dieses Abkommen steht der Anwendung innerstaatlicher Regeln über «Controlled Foreign Companies» durch die Vertragsstaaten nicht entgegen. Ibis. Zu Artikel 4 In Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Aus- druck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» anerkannte Pensions- kassen oder Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in diesem Staat umfasst. Der Ausdruck «anerkannte Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung» bezeich- net jeden Plan, jeden Fonds, jede Versicherungseinrichtung oder andere Einheit mit Sitz in einem Vertragsstaat: (i) welche die Ansprüche ihrer Versicherten auf ein Einkommen oder einen Kapitalbezug bei Pensionierung oder als Hinterbliebene, Witwer und Witwen, Waisen oder Erwerbsunfähige verwaltet; und (ii) deren Beiträge, die an sie geleistet werden, zu Steuervergünstigungen in Form einer Reduktion der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer natürlicher Personen berechtigen. II. Zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Mit Bezug auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft keinen Anspruch auf die vollstän- dige Entlastung von der Quellensteuer auf den aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Dividenden, wenn die Mehrheit ihrer Anteile zur Hauptsache direkt oder indirekt von Personen gehalten wird, die nicht in einem der beiden Vertragsstaaten oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, es sei denn: Seite 206 read different

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