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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

Unternehmungen der Luftfahrt wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkom- mens aufgehoben und wird letztmals auf die für das Jahr 1966 geschuldeten Steuern angewendet. Art. 28 Ausserkrafttreten Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diploma- tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: a. in Spanien: auf die Steuern, die für die auf die Kündigung folgenden Kalen- derjahre geschuldet sind; b. in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen. Seite 204 read different

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