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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

Art. 26 Diplomatische und konsularische Beamte 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den dip- lomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomati- schenoder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden. 3. Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Ein- kommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden. Abschnitt VII Schlussbestimmungen Art. 27 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Madrid ausgetauscht werden. 2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung a. in Spanien: auf die Steuern, die für das Jahr 1967 und die folgenden Jahre geschuldet sind; b. in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 1967 beginnen. 3. Die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Spaniens vom 27. November 1963 über die Besteuerung von Seite 203 Anhang

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