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Mallorca - nur emotionale Rendite

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(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden oder Lizenzge- bühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Spa- nien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden oder Lizenzgebühren. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vor- schriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bun- des zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren. c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in Spanien ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie bei der Erhebung der schwei- zerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre. Abschnitt VI Besondere Bestimmungen Art. 24 Gleichbehandlung 1. Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Ver- tragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unter- worfen sind oder unterworfen werden können. 2. Insbesondere geniessen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die in dem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind, die gleichen Befreiungen, Abzüge, Steuerfreibeträge und -ermässigungen auf Grund des Personenstan- des, wie sie den Staatsangehörigen dieses anderen Staates gewährt werden. 3. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet: a. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen; b. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personen- vereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind. Seite 198 read different

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