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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

der je nachdem dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen oder Vermögen entspricht. b) Wenn gemäss irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens die Einkünfte oder das Vermögen einer in Spanien ansässigen Person in Spanien von der Steuer befreit sind, kann Spanien für die Berechnung des Steuerbetrags auf dem übrigen Einkommen oder Vermögen dieser ansässigen Person die betref- fenden steuerbefreiten Einkommen oder Vermögen trotzdem berücksichtigen. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögen, die nach diesem Abkommen in Spanien besteuert werden können, so nimmt die Schweiz unter Vorbehalt von Buchstabe b diese Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder Ver- mögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 3 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Spanien nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Lizenzge- bühren, die nach Artikel 10 oder 12 in Spanien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 oder 12 in Spanien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Spanien besteuert werden können; (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder Seite 197 Anhang

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