Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet. 3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Art. 23 1. In Spanien wird die Doppelbesteuerung entweder nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder nach folgenden Bestimmungen, in Überein- stimmung mit dem innerstaatlichen Recht Spaniens, vermieden: a) Bezieht eine in Spanien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so rech- net Spanien: (i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz auf denselben Vermögensteilen gezahlten Steuer entspricht; (iii) auf die von den «underlying companies» erhobenen Steuern den Abzug an, der nach dem innerstaatlichen Recht Spaniens gewährt wird. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermit- telten Steuer auf dem Einkommen oder auf dem Vermögen nicht übersteigen, Seite 196 read different

Seitenübersicht