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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

Art. 18 Ruhegehälter Vorbehältlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Art. 19 Öffentlich-rechtliche Vergütungen Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer juristischen Person oder einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts dieses Vertragsstaates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, kön- nen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen. Art. 20 Studenten Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen. Art. 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteu- ert werden. Abschnitt IV Besteuerung des Vermögens Art. 22 Vermögen 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Seite 195 Anhang

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