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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

– diese Gesellschaften während mindestens zwei Jahren durch eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die während mindestens zwei Jahren eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält; und – diese Gesellschaften in einem Vertragsstaat ansässig sind; und – eine der beiden Gesellschaften auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkom- mens mit einem Drittstaat in diesem Drittstaat ansässig ist; und – alle Gesellschaften der Körperschaftssteuer unterliegen und insbesondere hinsichtlich Lizenzgebühren nicht von der Steuer befreit sind sowie die Form einer Kapitalgesellschaft aufweisen. Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. 2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermö- gen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrich- tung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann. 3. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person durch die Verä- usserung von Aktien oder von ähnlichen Beteiligungen erzielt, deren Vermögen Seite 192 read different

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