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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkom- mens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im interna- tionalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne, die von einem Unternehmen eines Vertrags- staates aus einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebskörperschaft erzielt werden. Art. 9 Verbundene Unternehmen 1. Wenn: a. ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des ande- ren Vertragsstaates beteiligt ist, oder b. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander verein- baren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staats Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und stimmt der andere Vertragsstaat zu, dass es sich bei den zugerechneten Gewin- nen um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staats erzielt Seite 187 Anhang

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