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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

Grundsätzlich gilt der Verkehrswert, dieser wird von der Behörde überprüft! Der Wert wird vom Steuerpflichtigen ermittelt und von der Behörde nach den allgemein üblichen Grundsätzen der Bewertung des Einkommensteu- errechts überprüft. Grundsätzlich gilt der Verkehrswert. Danach werden die Steuerklassen bestimmt, die für die Freibeträge maßge- bend sind wie auch für die Multiplikationskoeffizienten. ► ► Steuerklasse I: Erwerb durch Abkömmlinge oder Adoptivkinder, die jünger als 21 Jahre sind. Die Freibeträge (Steuerklasse I) betragen für jedes Kind 15.956,87 €. Für jedes Jahr, welches das Kind unter 21 Jahre alt ist, sind weitere 3.990,72 € bis zu einem maximalen Betrag von 47.858,59 € ansetzbar. ► ► Steuerklasse II: Erwerb durch Abkömmlinge und Adoptivkinder, die 21 Jahre oder älter sind, Ehegatten, Verwandte aufsteigender Linie. Der Freibetrag (Steuerklasse II) liegt bei 15.956,87 €. ► ► Steuerklasse III: Erwerb durch Verwandte der Seitenlinie des zweiten und dritten Grades und verschwägerte Abkömmlinge. Der Freibetrag (Steuerklasse III) liegt bei 7.993,46 €. ► ► Steuerklasse IV: Erwerb durch Verwandte der Seitenlinie ab dem vierten Grad und Personen, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen. Der Freibetrag (Steuerklasse IV) liegt bei 0,00 €. Zusätzliche Abzugsmöglichkeiten: ► ► Personen mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung von über 33 % und unter 65 % erhalten einen zusätzlichen Freibetrag von 47.858,59 €. Seite 127 Erbschaftsteuer als Existenzfrage

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