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Mallorca - nur emotionale Rendite - 10.1.3 Zahlungspflichtiger und solidarische Haftung

Mallorca - nur emotionale Rendite

deutschen Erben in Spanien eine notarielle Erbschaftsannahmeerklärung abge- ben. Andernfalls sind eigens für den spanischen Grundbuchrichter umständ- liche internationale Rechtsgutachten zu erstellen. Um die Eigentumsübertragung im spanischen Eigentumsregister bewirken zu können, müssen grundsätzlich folgende Urkunden vorgelegt werden: ► ► Erbschaftsannahmeerklärung ► ► Erwerbsurkunde des Erblassers ► ► Internationale Sterbeurkunde ► ► Notarielles Testament einschließlich der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes oder Erbschein ► ► Bestätigung des Zentralregisters für Testamente in Madrid Für die Abgabe der Erbschaftsannahmeerklärung existieren keine Fristen. Allerdings existiert eine sechsmonatige Frist für die Abgabe der Erbschaft- steuererklärung, die sich folglich auf die Erbschaftsannahmefrist auswirkt. 10.1.3 Zahlungspflichtiger und solidarische Haftung Die Erbschaftsteuer ist eine Bringschuld. Zahlungspflichtiger ist der Erbe. Die Besteuerung für in Spanien residierende Erben, soweit die Erbschaft akzeptiert wurde, erfolgt über die persönliche Einkommen- und Vermögensteuererklä- rung, ungeachtet des Standortes der geerbten Vermögenswerte (In- oder Ausland), und egal ob der Erblasser in Spanien seinen Hauptwohnsitz hatte oder nicht. Nichtresidenten unterliegen einer realen Erbschaftsteuerpflicht, die alle in Spanien befindlichen Vermögenswerte umfasst. Der zahlungspflichtige Nicht- resident hat in Spanien nur eine reale Besteuerungs- pflicht. Darunter fallen das durch Erbschaft zugeteilte Seite 125 Erbschaftsteuer als Existenzfrage

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