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Mallorca - nur emotionale Rendite - 10.1.2 Besteuerbare Handlungen – Erbschaftsannahme

Mallorca - nur emotionale Rendite

Für Personen ohne Staatszugehörigkeit oder mit unbestimmter Staatszuge- hörigkeit gilt als Heimatrecht die Gesetzgebung des letzten gewöhnlichen Wohnsitzes. 10.1.2 Besteuerbare Handlungen – Erbschaftsannahme Das spanische Gesetz (Artikel 657 ff. CC) bestimmt die Modalitäten, um Immo- bilien und andere Rechte zu erwerben. Der Verstorbene bestimmt hierbei seine Vermögensübergabe (Vermögenswerte, Rechte und Pflichten) an die im Testament angezeigten Personen oder, sollte dies nicht vorliegen, an die gesetzlich aufgezeigten Erben. Hieraus kann ein Universalerbe erfolgen (Art. 1.003 CC), der die gesamten Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen übernimmt. Dieser kann auch beschränkt die Annahme auf einer Inventarliste vornehmen, wodurch die Schulden nur in der Größenordnung des vorhan- denen Vermögens abgedeckt werden (Artikel 1.023 CC). Der Erbe muss zur Übernahme der Vermögenswerte die Erbschaft akzeptieren (Artikel 988 CC). Aus steuerlicher Sicht unterstellt man immer, dass mit dem Ableben des Erb- lassers die Annahme der Erbschaft zum Todestag erfolgt, ohne dass dieser sein Recht zur Ausübung gegenteiliger Handlungen beeinträchtigt sieht (Nichtan- nahme oder Teilannahme). Der Todestag gilt als Datum der Übernahme der Vermögenswerte. Entsprechend versteht das Steuergesetz mit dem Todestag die Übergabe der Ver- mögenswerte als gegeben, und auch die damit verbundene Zahlung der Erbschaft- steuer. Der Todestag wird somit auch zu dem Tag, an dem der Zahlungsanspruch seitens des Finanzamtes gegenüber den Erben beginnt. Das spanische Recht sieht die notarielle Erbschaftsannahme vor. Erst nach Abgabe der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung gelten die Erben als rechtmäßige Eigentümer aller Nachlassgegenstände. Obwohl nach deutschem Recht eine Annahmeklärung nicht vorgesehen ist, empfiehlt es sich, dass die Seite 124 read different

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