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Mallorca - nur emotionale Rendite

Mallorca - nur emotionale Rendite

(Dividenden) bzw. 35 % (Zinsen) erstattet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 1 DBA-E). Nicht eine Schweizer Steuer, aber eine weitere Besteuerungsmaßnahme für beschränkt Steuerpflichtige stellt die EU-Zinssteuer dar. Seit 1. Juli 2005 hat die Schweiz zu Gunsten der EU-Mitgliedstaaten ein System eingeführt, welches diesen Staaten die Besteuerung von Zinszahlungen an dort wohnhafte natürli- che Personen gewährleistet, soweit diese Zinszahlungen über schweizerische Zahlstellen erfolgen. Dazu dient der Rückbehalt von gegenwärtig 35 % auf Zinszahlungen von Schuldnern außerhalb der Schweiz. Wahlweise kann sich der Zinsgläubiger bereit erklären, dass eine Meldung der Zinszahlungen an seinen Ansässigkeits- staat erfolgt. Diesfalls wird keine EU-Zinssteuer einbehalten. Zur Zeit werden nur Zinszahlungen an natürliche Personen von der EU-Zinssteuer erfasst. Ist daher eine juristische Person die Vertragspartei der Zahlstelle, so kommt die EU-Zinssteuer auch dann nicht zur Anwendung, wenn eine natürliche Person im Sinne des Geldwäschereigesetzes als wirtschaftlich berechtigt gilt (Formular A). Verwaltungsratsvergütungen Vergütungen, welche eine in Spanien wohnhafte Person für ihre Tätigkeit als Verwaltungsrat einer schweizerischen AG bezieht, unterliegen in der Schweiz einer Besteuerung an der Quelle. Spanien kann diese Einkünfte ebenfalls besteuern, rechnet aber die schweizerische Steuer an. Bezüge aus der 2. Säule (Ruhegehälter und Kapitalleistungen) Öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen an Schweizer Bürger ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen in der Schweiz einer Quellensteuer. Nach Art. 19 DBA-E sind solche Einkünfte in Spanien von der Steuer befreit. Seite 118 read different

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